§ 539 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT II. Schlußbestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1956
§ 539 Rechtsunwirksame Vereinbarungen.
Vereinbarungen, wonach die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum Nachteil der Versicherten (ihrer Angehörigen) im voraus ausgeschlossen oder Beschränkt wird, sind ohne rechtliche Wirkung.

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