§ 471I ASVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 471i Träger der Krankenversicherung
Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen.

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