§ 429 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 429 Landesstellenausschüsse
Die Zahl der Versicherungsvertreter/innen in jedem Landesstellenausschuss beträgt:
1. bei der Österreichischen Gesundheitskasse 10;
2. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 6;
3. bei der Pensionsversicherungsanstalt 6.

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