§ 323 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT II. Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1980
§ 323 Pflichten der Träger der Sozialhilfe
Die gesetzlichen Pflichten der Träger der Sozialhilfe zur Unterstützung Hilfsbedürftiger werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

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