§ 320B ASVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

3. UNTERABSCHNITT.
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1962
§ 320b Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander.
Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag AN, AN dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.

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