§ 284C ASVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 284c Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass AN die Stelle des Prozentsatzes von 91,76 der Prozentsatz von 99,79 tritt.

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