§ 282 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1956
§ 282 Hinterbliebenenrenten.
Anspruch auf Hinterbliebenenrenten besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260.

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