§ 280 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1993
§ 280 Begriff der Invalidität.
Als invalid gilt der Versicherte, der die im § 255 angeführten Voraussetzungen erfüllt.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte