§ 271 ASVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 271 Berufsunfähigkeitsrente.
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der (die) Versicherte, wenn
1. die Berufsunfähigkeit (§ 273) auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustandes voraussichtlich dauerhaft vorliegt,
2. kein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen im Sinne des § 270a besteht,
3. die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und
4. er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs. 2) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach § 4 Abs. 2 APG, erfüllt hat.
(3) § 254 Abs. 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

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