§ 188B ASVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 02.08.2017
§ 188b Sonstige vorbeugende Maßnahmen
Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als Maßnahme'>Vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.

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