§ 108K ASVG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2022
§ 108k Anpassung der Leistungen von Amts wegen
Die Anpassung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der „§§ 108g bis 108i ist Von Amts wegen vorzunehmen.

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