§ 84 ASGG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 84
In einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 kann der Versicherte die Klage bei demjenigen Versicherungsträger einbringen, der den Bescheid erlassen hat. Die Klage gilt als beim zuständigen Gericht eingebracht.

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