§ 6 ASGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 6
Ist im Inland keiner der in den §§ 4 und 5 genannten Gerichtsstände gegeben, so ist auch Gericht'>Das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel sich eine Zweigniederlassung des Unternehmens befindet.

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