§ 57 ASGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 57 Wert des Streitgegenstandes
Gericht'>Das Gericht ist nicht AN die Geldsumme gebunden, zu deren Annahme AN Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger erboten oder die er als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat.

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