§ 15 ASGG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

III. Abschnitt – Stellung, Wahl (Entsendung) und Pflichten der fachkundigen Laienrichter
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 15 Ehrenamt
Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte