§ 1 ASG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

Kategorie:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.05.2021
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Förderung der Ansiedlung und der Tätigkeit Internationaler Einrichtungen und Internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie der Abhaltung Internationaler Konferenzen in Österreich.
(2) Darüber hinaus regelt dieses Bundesgesetz die Ausstellung von Lichtbildausweisen (§ 5) durch den Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten.

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