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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 10.04.2010
§ 1
Der Bund übernimmt bei der Asiatischen Entwicklungsbank 24 080 zusätzliche Kapitalanteile in Höhe von je 10 000 USDollar mit dem Gewicht und Feingehalt vom 31. Jänner 1966.

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