§ 12 ARTHG 2009

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 12 Eingangs- und Ausgangsstellen
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung die Zollstellen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu benennen.

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