§ 57 ARHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 57 Ablehnung der Rechtshilfe; Unzuständigkeit
(1) Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht geleistet, so ist die ersuchende ausländische Behörde hievon unter Angabe der Gründe auf dem vorgesehenen Weg zu benachrichtigen.
(2) Ist das ersuchte Gericht oder die ersuchte Staatsanwaltschaft zur Erledigung nicht zuständig, so ist das Rechtshilfeersuchen AN das zuständige Gericht oder AN die sonst zuständige Behörde weiterzuleiten.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte