§ 5 ARHG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 5 Kosten
Kosten, die durch die Bewilligung einer Auslieferung oder Ausfolgung, durch die Leistung von Rechtshilfe oder im Zusammenhang mit der Übernahme der Strafverfolgung, der Überwachung oder der Vollstreckung im Inland entstanden sind, hat die Republik Österreich zu tragen, sofern auch insoweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Für die durch Leistung von Rechtshilfe entstandenen Sachverständigengebühren sowie für Kosten einer Durchlieferung ist stets Ersatz durch den ersuchenden Staat zu Verlangen.

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