§ 15 ARHG

Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1980
§ 15 Militärische und fiskalische strafbare Handlungen
Eine Auslieferung wegen strafbarer Handlungen, die nach österreichischem Recht ausschließlich
1. militärischer Art sind, oder
2. in der Verletzung von Abgaben-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel bestehen,
ist unzulässig.

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