ART. 7 § 2

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1993
Art. 7 § 2
(5) Der Art. V ist auf Rechtshilfeersuchen nicht anzuwenden, deren Daten vor dem 1. Jänner 1993 liegen.

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