§ 16 ARG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

4. ABSCHNITT Sonderbestimmungen für Märkte und Messen
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 08.08.2001
§ 16 Märkte und marktähnliche Veranstaltungen
Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194] auf Grund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.

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