§ 98 ARBVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1974
§ 98 Personelles Informationsrecht
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf AN Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

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