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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 243 Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
(1) Der SE-Betriebsrat hat
- 1. fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oder
- 2. im Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (§ 228 Abs. 2) unverzüglich
(2) Wenn der SE-Betriebsrat den Beschluss fasst, eine solche Vereinbarung auszuhandeln, so finden die §§ 225, 230 und 231 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des besonderen Verhandlungsgremiums der SE-Betriebsrat diese Vereinbarung aushandelt. Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 226) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes weiterhin Anwendung.
