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3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft GesetzesStand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 22.09.1996
§ 191 Errichtung
(1) Wenn
- 1. zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen oder
- 2. die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß § 177 Abs. 1 aufnimmt oder
- 3. binnen drei Jahren nach diesem Antrag oder dem Vorschlag der zentralen Leitung gemäß § 177 Abs. 1 keine Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190 zustandekommt und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 gefaßt hat,
(2) Sofern in den Vereinbarungen gemäß den §§ 189 oder 190 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht für diese Vereinbarungen.
