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5. HAUPTSTÜCK JUGENDVERTRETUNGStand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2011
§ 123 Organe
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind folgende Organe zu bilden:
- 1. Die Jugendversammlung;
- 2. der Wahlvorstand für die Wahl des Jugendvertrauensrates;
- 3. der Jugendvertrauensrat.
(2) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sind folgende Organe zu bilden:
- 1. Der Wahlvorstand für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates;
- 2. der Zentraljugendvertrauensrat;
- 3. die Jugendvertrauensräteversammlung.
(3) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Hauptstückes sind Arbeitnehmer einschließlich Heimarbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
