§ 103 ARBVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1974
§ 103 Mitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung AN einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.

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