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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2025
§ 38 Schlussbestimmungen zu Art. 32 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025 (17. Novelle)
(1) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2025 liegt, und zwar so, dass
- 1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in § 4 Abs. 2 einleitender Satz das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
- 2. an die Stelle der notwendigen 504 Versicherungsmonate in § 4 Abs. 2 Z 1 die in der rechten Spalte genannten Versicherungsmonate treten, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
(3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 16. Juni 2025 wirksam geworden ist, gilt § 4 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum 16. Juni 2025 bereits Überbrückungsgeld nach § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, beziehen und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gewährung von Überbrückungsgeld bereits vor dem 16. Juni 2025 durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13n Abs. 2 BUAG zuerkannt wurde, gilt § 4 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter.
