§ 83 APAG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 12.08.2016
§ 83 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Die APAB ist von sämtlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

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