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3. Abschnitt Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus DrittstaatenStand der Gesetzgebung: 04.11.2025
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
                    In Kraft seit : 01.10.2016
          
      § 74 Zulassung von Abschlussprüfern
 (1) Auf Grundlage der Gegenseitigkeit kann die APAB Prüfer aus Drittstaaten als Abschlussprüfer zulassen, sofern sie nachweisen können, dass sie die Voraussetzungen erfüllen, die denjenigen des § 2 Z 2 gleichwertig sind.
(2) Sind die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, hat die APAB vor Gewährung der Zulassung die Anforderungen gemäß § 69 anzuwenden.
(3) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem Drittstaat zugelassen sind, entscheidet die APAB mit Bescheid.
          
								