§ 70 APAG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 70 Anerkennung von Prüfungsgesellschaften
(1) Eine Prüfungsgesellschaft mit Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat ist berechtigt, Abschlussprüfungen durchzuführen, wenn der verantwortliche Prüfer, der die Abschlussprüfung im Namen der Prüfungsgesellschaft durchführt, Wirtschaftsprüfer oder ein gemäß § 69 zugelassener Abschlussprüfer ist.
(2) Über die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften entscheidet die APAB mit Bescheid. Die Berechtigung gemäß Abs. 1 tritt erst mit der bescheidmäßigen Anerkennung ein.
(3) Eine Prüfungsgesellschaft im Sinne des Abs. 1, die Abschlussprüfungen durchführen möchte, muss sich gemäß § 52 und § 54 bei der APAB registrieren lassen. Dem Antrag auf Registrierung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen.
(4) Mit dem Erlöschen oder dem Wegfall der Zulassung im Herkunftsstaat erlischt die Anerkennung in Österreich.

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