§ 68 APAG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

Kategorie:

11. Abschnitt
Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 68 Marktüberwachung
Die APAB hat die Überwachung des inländischen Marktes gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchzuführen und die Berichterstattung gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorzunehmen.

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