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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
                    In Kraft seit : 01.10.2016
          
      § 63 Bemessung von Sanktionen
 Bei der Festsetzung von Art und Höhe von Sanktionen hat die APAB allen relevanten Umständen Rechnung zu tragen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:
- 1. die Schwere und die Dauer des Verstoßes;
 - 2. der Grad an Verantwortung der verantwortlichen Person;
 - 3. die Finanzkraft der verantwortlichen Person, die sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz des verantwortlichen Unternehmens oder den Jahreseinkommen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
 - 4. die Höhe der von der verantwortlichen Person erzielten Mehrerlöse oder verhinderten Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
 - 5. der Grad der Bereitwilligkeit der verantwortlichen Person, mit der APAB zusammenzuarbeiten;
 - 6. früherer Verstöße der verantwortlichen Person.
 
								