§ 37 APAG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 37 Erteilung einer Bescheinigung bei Wiederaufnahme eines Prüfungsbetriebes
Wird nach Ablauf von zwölf Monaten nach
1. Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 35 Abs. 3 oder
2. Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 42 oder
3. Widerruf der Bescheinigung gemäß § 40 oder
4. Entzug der Bescheinigung gemäß § 41 oder
5. amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 35 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
6. Verzicht auf eine gemäß § 35 erteilte Bescheinigung,
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.

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