§ 28 APAG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2016
§ 28 Qualifizierte Assistenten
Qualitätssicherungsprüfer sind berechtigt, unter ihrer Verantwortung entsprechend qualifizierte Assistenten zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung heranzuziehen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte