§ 20 APAG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 12.08.2016
§ 20 Kosten der Aufsicht
(1) Die APAB hat für jeden der folgenden Aufsichtsbereiche eine eigene Kostenstelle zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitest mögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Kostenstellen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einer bestimmten Kostenstelle nicht direkt zugeordnet werden können, sind der Kostenstelle „Sonstige Kosten der Aufsicht“ zuzuordnen. Diese Kostenstellen sind:
1. Kostenstelle: Kosten für Inspektionen;
2. Kostenstelle: Kosten für Qualitätssicherungsprüfungen;
3. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4;
4. Kostenstelle: Kosten für Untersuchungen und Sanktionen/Maßnahmen;
5. Kostenstelle: Kosten für europäische und internationale Zusammenarbeit;
6. Kostenstelle: Sonstige Kosten der Aufsicht.
(2) Mit dem Jahresabschluss ist auch eine kostenstellenbezogene Aufstellung zu erstellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(3) Für das Planbudget ist eine kostenstellenbezogene Kostenschätzung zu erstellen.

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