§ 17 APAG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.09.2025
§ 17 Geheimhaltungspflicht und Schutz personenbezogener Daten
(1) Die Vorschriften über die Geheimhaltungspflicht gemäß § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, gelten sinngemäß für
1. die Organe der APAB,
2. die Mitarbeiter der APAB,
3. die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission,
4. die Qualitätssicherungsprüfer und ihre qualifizierten Assistenten und
5. die beigezogenen Sachverständigen.
(2) Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht gemäß Abs. 1 obliegt dem Vorstand der APAB.
(3) Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassene Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Die APAB hat gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/1999, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.

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