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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
          
                    In Kraft seit : 12.08.2016
          
      § 13 Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission
 (1) Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:
- 1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,
 - 2. der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,
 - 3. der Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2,
 - 4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung und
 - 5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4.
 
(2) Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen:
          
								