§ 60 AMSG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 60 Prüfung durch den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft
(1) Die Gebarung des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.
(2) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice unterliegt der Prüfung durch die Volksanwaltschaft.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte