§ 57 AMSG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1994
§ 57 Personalausbildung
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice herangezogen werden, die erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben, um die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 29 bestmöglich sicherzustellen.
(2) Der Vorstand hat für die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten des Arbeitsmarktservice zu sorgen.

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