§ 35 AMSG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2005
§ 35 Zweck und Leistungsumfang
(1) Ist Zweck der Beihilfe die Sicherung des Lebensunterhaltes während einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder der Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme (§ 34 Abs. 2 Z 2), kann eine Beihilfe in Form wiederkehrender Zahlungen zuerkannt werden (Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes).
(2) Die Höhe der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vermindert sich um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die für den gleichen Zeitraum zustehen.
(3) Für die Kranken- und Unfallversicherung der Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gelten die §§ 40 bis 43 und 51 Abs. 4 AlVG mit der Maßgabe, dass AN die Stelle der Bezieher von Leistungen nach dem AlVG die Bezieher von Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes und AN die Stelle der bezogenen Leistungen die bezogenen Beihilfen treten.

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