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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 75g Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe
(1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen und, soweit sie nicht der Meldepflicht gemäß § 75j unterliegen, Apotheker und Gewerbetreibende, die gemäß der Gewerbeordnung 1994 zur Herstellung von Arzneimitteln oder zum Großhandel mit Arzneimitteln berechtigt sind, und Drogisten haben
- 1. vermutete Nebenwirkungen oder
- 2. vermutete Nebenwirkungen beim Menschen oder
- 3. das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit
(2) Die gemäß Abs. 1 Meldepflichtigen haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können.
