§ 44 AMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.2022
§ 44 Sponsor
Der Sponsor hat die Durchführung einer klinischen Prüfung AN einer Krankenanstalt vor deren Beginn sowie deren Beendigung dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden.

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