§ 28 AMG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

III. ABSCHNITT Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.02.2022
§ 28 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.

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