§ 49 AMFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

Abschnitt VII Übergangsbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2002
§ 49 Weitergelten von Berechtigungen zur Arbeitsvermittlung
Gemeinnützige Einrichtungen, die am 30. Juni 2002 zur Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung berechtigt waren, dürfen die Arbeitsvermittlung ohne Anzeige gemäß § 4 Abs. 3 weiter ausüben.

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