§ 66 AMD

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 66 Regulierungsbehörde
(1) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gemäß § 1 des KommAustria-Gesetzes (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Die administrative Unterstützung der Regulierungsbehörde einerseits und die Aufgabe der Schlichtungsstelle gemäß § 54f andererseits obliegen der RTRGmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.

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