§ 53 AMD

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.10.2010
§ 53 Ausnahme von der Quotenregelung
Die §§ 50 bis 52 gelten nicht
1. für die Verbreitung von Programmen, wenn diese Verbreitung die Grenze eines Bundeslandes nicht überschreitet und die Programme nicht bundesweit weiter verbreitet werden;
2. für Teleshopping-, Werbe- und Eigenwerbeprogramme (§ 46).

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