§ 27C AMD

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2021
§ 27c Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten
Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Anforderungen für die Interoperabilität von Digitalfernsehgeräten festzulegen. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei Art. 113 Abs. 1 und 3 und Anhang XI Z 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die Elektronische Kommunikation.

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