§ 8A AKTG

Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 04.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2011
§ 8a Ausgabebetrag der Aktien
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag oder den auf die einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe zulässig.

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